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Zustiftungen

Zustiftungen sind Zuwendungen zum Vermögen der bestehenden Stiftung. Sie gehen in das Stiftungsvermögen ein. Von ihnen dürfen nur die Erträge zur Zweckverwirklichung herangezogen werden.

Ihre Zustiftung kann zweckgebunden oder nicht zweckgebunden sein. Nicht zweckgebundene Zustiftungen gehen in das allgemeine Stiftungsvermögen ein. Sie können als Stifter jedoch auch festlegen, dass ihre Zustiftung für einen bestimmten Zweck verwendet werden soll.

Spenden

Spenden fließen dem laufenden Haushalt zu und müssen zeitnah verwendet werden. Auch Spenden können zweckgebunden erfolgen. Sie können ein bestimmtes Projekt der Stiftung oder einen bestimmten Förderzweck auswählen. Natürlich stellen wir Ihnen eine Spendenquittung aus.

Mitgliedsbeitrag im Förder- und Freundeskreis

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Steuerliche Abzugsmöglichkeiten

Die Ausbildungsstiftung Landkreis Emmendingen ist eine gemeinnützige Stiftung. Für die Stifterin und den Stifter gibt es daher eine Reihe vorteilhafter steuerlicher Bestimmungen. Stiftungen und Spenden an eine gemeinnützige Stiftung sind steuerlich abzugsfähig. Wenn Sie einen Stiftungsbeitrag leisten, fallen weder Schenkungs- noch Erbschaftssteuer an. Ihr Vermögen bleibt somit ungeschmälert erhalten und die Erträge der Stiftung fließen vollständig den gemeinnützigen Projekten der Ausbildungsstiftung zu.

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Antragsformular für Zustiftung/Spende/Mitgliedschaft im Förderkreis (PDF-Dokument, 82,95 KB, 17.07.2019)